AGB


I. Allgemeines 
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für unsere sämtlichen -auch zukünftigen- Lieferungen
und Leistungen an unsere Besteller, einschließlich Beratungen und sonstige Nebenleistungen,
Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen werden
hiermit widersprochen. 
2. Abschlüsse und Vereinbarungen, sonstige Abweichungen von unseren Geschäftsbedingungen,
insbesondere mündliche Nebenabreden und Zusicherungen, werden erst durch unsere schriftliche
Bestätigung für uns bindend. 
3. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen oder sollte ein wesentlicher Teil dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen oder des Individual-Vertrages ganz oder teilweise nichtig sein oder lückenhaft sein,
so soll dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berühren.  
4. An die Stelle der nichtigen Teile soll eine zumutbare Regelung treten, die dem Sinn und Zweck der
nichtigen Teile entspricht oder ihren am nächsten kommt. Andere Vertragslücken sind nach billigem
Ermessen auszufüllen. Können wir uns mit dem Auftraggeber über die Ersetzung kurzfristig nicht einigen,
entscheidet binden ein fachkundiger Schiedsgutachter, der –soweit wir uns nicht kurzfristig mit dem
Auftraggeber über die Person des Dritten einigen- auf unseren Auftrag hin oder auf Auftrag des
Auftraggebers von der für unseren Firmensitz zuständigen Industrie- und Handelskammer zu benennen ist.  
5. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und unseren Bestellern gilt ausschließlich deutsches Recht.
Andere europäische Übereinkommen und Kaufgesetze sind ausgeschlossen. 
6. Vertragsrechte können vom Besteller weder abgetreten noch verpfändet werden.
II. Erfüllungsort 
Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus unseren Lieferungen ist unser Sitz. Wir können jedoch
auch am Gerichtsstand des Auftraggebers oder im allgemeinen Gerichtsstand klagen. 
III. Angebote
1. Unsere Angebote sind freibleibend unter Vorbehalt von Preisänderungen oder Änderungen sonstiger 
Konditionen sowie Liefermöglichkeit. Unsere Vorleistungen, wie z.B. Beratung, Entwürfe, technische
Planungsleistungen und Berechnungen können nach den üblichen Sätzen berechnet werden, falls nicht 
binnen 6 Monaten der diesen Vorleistungen zugrundeliegende Auftrag erteilt wird. 
2. Prospekte, Kataloge, Zeichnungen und sonstige Angebotsunterlagen bleiben unser Eigentum.
IV. Lieferung
1. Die Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung nicht jedoch vor vollständiger 
Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages. Für die Einhaltung von Lieferfristen und –Terminen ist der
Zeitpunkt der Absendung der Ware ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der
Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Are ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet
werden kann. Die Lieferfristen und –termine verlängern sich –unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des
Auftraggebers- um den Zeitraum, um den der Auftraggeber mit seinen Verpflichtungen aus diesen oder
anderen Abschlüssen uns gegenüber in Verzug ist.  
2. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung
hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise
zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die die Lieferungen wesentlich
erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. währungs- oder handelspolitische oder sonstige hoheitlich
Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Energiemangel) sowie
Behinderungen der Verkehrswege, und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei uns, dem Lieferwerk
oder einem Unterlieferanten eintreten.  
3. Der Auftraggeber kann in diesen Fällen von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder
innerhalb angemessener Frist liefern wollen; er kann auch nach Ablauf einer uns gesetzten angemessenen
Frist insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht als versandbereit gemeldet
ist. 
4. Wird die Anlieferung oder der Auf- oder Einbau eines Liefergegenstandes zum geplanten Zeitpunkt aus
vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen behindert, trägt dieser alle hierdurch entstehenden
Mehrkosten. Wir dürfen in diesem Fall den Liefergegenstand unmontiert beim Auftraggeber bzw. auf der
Baustelle belassen. Die Gefahr geht sodann auf den Auftraggeber über. 
5. Teillieferungen sind statthaft, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. 
V. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher 
Forderungen, gleich aus welchem Rechtgrund (z.B. Nebenforderungen, Schadenersatzansprüche,
Einlösung von Schecks und Wechseln), einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten
Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später angeschlossenen Verträgen. 
2. Be-und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns
zu verpflichten. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren
durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser
Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Auftraggeber uns bereits jetzt die ihm
zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. 
3. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware
nur unter den Voraussetzungen der Ziffer 4 und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderung
gemäß Ziffer 5 aus und übergeben.  
4. Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen
Geschäftsbedingungen veräußern, verarbeiten oder einbauen. Diese Befugnis endet mit unsere, Widerruf
infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Auftragsgeber, spätestens jedoch mit
seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Konkurs- oder
Vergleichsverfahren über sein Vermögen. 
5. Der Auftraggeber tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der
Vorbehaltsware an uns ab. Wird die Forderung aus der Weiterveräußerung durch den Auftraggeber in ein
Kontokorrentverhältnis mit seinem Abnehmer eingestellt, wird die Forderung des Auftraggebers aus dem
Kontokorrentverhältnis in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware
abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziffer 2 haben, gilt
die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile. 
6. Der Auftraggeber ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen
Forderungen einzubeziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt mit unserem Widerruf wegen
wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. In diesen Fällen sind wir
bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzubeziehen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns die zur Einbeziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu
geben.  
7. Zur Abtretung der vorerwähnten Forderungen an Dritte- einschließlich des Forderungsverkaufs an
Factoring -Banken- ist der Auftraggeber nur mit unsere vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt.  
8. Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrage, wenn
wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Wir sind berechtigt, uns aus der zurückgenommenen
Vorbehaltsware durch feihändigen Verkauf zu befriedigen. 
9. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der Abgetretenen Forderungen sind
unzulässig. Von Pfändungen sind wir unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu benachrichtigen.  
10. Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen
Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichem Umfang zu versichern. Er tritt hiermit
seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen
Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an uns in Höhe des
Frakturenwertes der Ware ab. 
11. Wir nehmen sämtliche Abtretungen des Auftraggebers hiermit an.
12. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 
v. H., sind wir auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung beeinträchtigten
Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

VI. Güten, Maße und Gewichte
Abbildungen, Zeichnungen, maße und Gewichte sowie Aussage über andere Eigenschaften der 
vertraglichen Leistung geben im Zweifel nur annähernde Werte wieder.
VII. Preise
1. Preise verstehen sich ab Werk oder Lager zuzüglich Frachtkosten, sofern nichts anderes vereinbart 
wurde, zuzüglich der am Tag der Lieferung geltenden Umsatzsteuer.
2. Wir behalten uns für noch nicht gelieferte Mengen eine Erhöhung des vereinbarten Preises vor, wenn 
aufgrund einer Änderung der Rohstoff- und/oder Wirtschaftslage Umstände eintreten, die die Herstellung
und/oder den Einkauf des betreffenden Erzeugnisses wesentlich gegenüber dem Zeitpunkt der
Preisvereinbarung verteuern. In diesem Fall kann der Auftraggeber binnen 2 Wochen nach der
Preiserhöhung von den betroffenen Aufträgen zurücktreten.  
3. Bei nachträglicher Zeichnungs- und Spezifikationsänderung sowie zusätzlich oder geänderten Abnahme-
oder Klassifikationsvorschriften sind wir zu einer entsprechenden Preisänderung berechtigt. 
4. Zuschläge für erweiterte Anlieferung, wie z.B. Lieferung auf nicht normal befahrbaren
Straßen/Baustellen, nicht unverzüglich Entlastung bei Ankunft, Lieferungen außerhalb der normalen
Geschäftszeit werden nach Aufwand berechnet. Sofern keine andere Preisbindung vereinbart wurde,
halten wir uns 12 Wochen an die angegebene Preise. 
VIII. Zahlungsbedingungen
1. Unsere Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Soweit im Einzelfall
Skonto gewährt wird oder ein anderes Zahlungsziel vereinbart wurde, ist Voraussetzung, dass bis dahin
alle früheren Rechnungen beglichen sind. Die Zahlung hat in der Weise zu erfolgen, dass wir am
Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Auftraggeber.
2. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Auftraggeber nur insoweit zu,
als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3. Verspätet sich die Lieferung aus von uns nicht zu verstehenden Gründen, so wird der volle
Rechnungsbetrag 14 Tage nach Meldung der Versandbereitschaft fällig.
4. Wechsel und Schecks werden nach Maßgabe besonderer Vereinbarung zahlungshalber
entgegengenommen.
5. Unsere sämtlichen Forderungen auch gestundete, werden unabhängig von der Laufzeit etwa
hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig. Wenn die Zahlungsbedingungen nicht
eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, aus denen sich eine wesentliche
Vermögensverschlechterung des Auftraggebers ergibt, die unseren Zahlungsanspruch gefährden. Wir
sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferung nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder
Sicherheitsleistung zu verlangen. Kommt der Auftraggeber mit seinen Zahlungen in Verzug, sind wir
darüber hinaus berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu
verlangen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Ware auf
Kosten des Auftraggebers verlangen, und die Einziehungsermächtigung gemäß V. 6 widerrufen. Der
Auftraggeber ermächtigt uns schon jetzt unwiderruflich, in den genannten Fällen seinen Betrieb zu
betreten, alle gelieferten Waren zurückzunehmen und sie durch freihändigen Verkauf zur Anrechnung
auf die offene Kaufpreisforderung abzüglich entstehender Kosten bestmöglich zu verwerten. Die
Rücknahme der Ware ist kein Rücktritt vom Vertrag. Der Auftraggeber kann vorgenannte Maßnahmen
durch Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruches abwenden. 
6. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug sind wir ohne weiteren Nachweis berechtigt. Zinsen in Höhe
der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber in Höhe von 4 v. H.
über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Die Geltendmachung eines weiteren
Verzugschadens bleibt vorbehalten
IX. Versand, Gefahrübergang, Teillieferung, fortlaufende Auslieferung 
1. Wir bestimmen Versandweg und –mittel, sowie Spediteur und Frachtführer, soweit nicht schriftlich
etwas abweichendes vereinbart worden ist Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss
unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des
Auftraggebers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu
berechnen.  
2. Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen
Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem
anderen Ort zu liefern: die entstehenden Mehrkosten trägt der Auftraggeber. Ihm wird vorher
Gelegenheit zu Stellungnahme gegeben.  
3. Mit der Übergabe des Materials an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen
des Lagers oder des Lieferwerkes, geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahmung des Materials, bei
allen Geschäften auf den  Auftraggeber über. Das gilt auch, wenn die Preise frachtfrei gestellt werden.  
4. Das Material wird unverpackt und nicht gegen Korrosion geschützt geliefert. Falls handelsüblich,
liefern wir verpackt. Für Verpackung, Schutz oder Transporthilfsmittel sorgen wir nach unserer
Erfahrung auf Kosten des Auftraggebers; sie werden nicht zurückgenommen.  
X. Mängelrügen und Gewährleistung
Für die Mängel der Ware und für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften leisten wir nach den folgenden
Vorschriften Gewähr: 
1. Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich nach Gefahrübergang mit der ihm unter den gegebenen
Umständen zumutbaren Gründlichkeit zu untersuchen, die hierbei feststellbaren Mängel sind
unverzüglich, spätestens nach Ablauf von 7 Tagen seit Ablieferung schriftlich zu rügen. Mängel, die
auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können sind unter
sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu
rügen. 
2. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge nehmen wir die beanstandete Ware zurück und liefern an
Ihre Stelle mangelfreie Ware; stattdessen sind wir nach unserer Wahl auch berechtigt, nachzubessern.
Nach Fehlschlägen von Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber
Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen.  
3. Gibt der Auftraggeber uns nach erfolgter Mängelrüge nicht unverzüglich Gelegenheit uns von dem
Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon
nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Gewährleistungsansprüche.  
4. Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind z.B. sogenanntes 1a Material stehen
dem Auftraggeber keine Ansprüche wegen etwaiger Mängel hinsichtlich der Eigenschaften zu,
deretwegen die Deklassierung erfolgte. Gebrauchtmaschinen, -geräte, -fahrzeuge und –waren werden
nach Besichtigung unter Ausschluss jeder Gewährleistungshaftung für offene und verdeckte Mängel
und ohne jegliche Zusicherung von Eigenschaften wie besichtigt geliefert. 
5. Gewährleistungsansprüche können bis zu 6 Monate nach Inbetriebnahme, jedoch nicht über 12 Monate
seit Gefahrübergang geltend gemacht werden. 
6. Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir auf Schadensersatz wegen
Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht leitender Erfüllungsgehilfen haften wir jedoch nur, wenn
sie eine wesentliche vertraglicher Pflicht verletzen. Unsere Haftung umfasst in keinem Fall
Folgeschäden, wie z.B. entgangener Gewinn und Produktionsausfall sowie solche Schäden. Die bei
dem konkreten Geschäft üblicher Weise nicht erwartet werden konnten oder für die der Auftraggeber
versichert ist oder üblicherweise versichert werden kann. Diese Beschränkungen gelten nicht für
Ansprüche gegenüber dem Geschädigten nach dem Produkthaftungsgesetz. 
7. Sämtliche vertragliche Ansprüche gegen uns verjähren ein halbes Jahr nach Ablieferung, soweit nicht
bei Bauwerken zwingend längere Verjährungsfristen gelten. 

          PUMPEN-WIECK GmbH, GF Philipp Wieck, Treuener Str. 20, 08228 Rodewisch 
         –Stand 01.01.2014-